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§ 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach deren unbegleiteter Einreise nach Deutschland. Das Jugendamt ist verpflichtet und berechtigt, diese Minderjährigen sofort in Obhut zu nehmen, wobei der rechtliche Aufenthaltsstatus keine Rolle spielt.
Während dieser vorläufigen Maßnahme klärt das Jugendamt das Kindeswohl, den Gesundheitszustand und die Möglichkeit einer Familienzusammenführung. Innerhalb von sieben Werktagen muss die Aufnahme der zuständigen Landesstelle zur Verteilung gemeldet werden. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten, der Verteilung auf ein anderes Jugendamt oder dem Ausschluss vom Verteilungsverfahren.
§ 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach deren unbegleiteter Einreise nach Deutschland. Das Jugendamt ist verpflichtet und berechtigt, diese Minderjährigen sofort in Obhut zu nehmen, wobei der rechtliche Aufenthaltsstatus keine Rolle spiel


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